§ 9 Satzung
(1) Die Satzung der Krankenkasse muss insbesondere Bestimmungen enthalten über die
(2) Die Satzung kann
Nummer 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378).
Nummer 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl. I S. 1228).
Nummer 4 gestrichen durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378).
(3) Die Betriebsmittel dürfen den Betrag der voraussichtlichen Ausgaben für 3 Monate nicht übersteigen.
(4) In Angelegenheiten dieses Gesetzes wirken in den Selbstverwaltungsorganen nur die Vertreter der Arbeitgeber mit; die Selbstverwaltungsorgane der Ersatzkassen haben Einvernehmen mit den für die Vertretung der Interessen der Arbeitgeber maßgeblichen Spitzenorganisationen herzustellen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die durchführende Krankenkasse oder den Verband nach § 8 Absatz 2 Satz 1.