§ 4 Versagung und Rückforderung der Erstattung
(1) Die Erstattung kann im Einzelfall versagt werden, solange der Arbeitgeber die nach § 3 Absatz 2 erforderlichen Angaben nicht oder nicht vollständig macht.
(2) 1 Die Krankenkasse hat Erstattungsbeträge vom Arbeitgeber insbesondere zurückzufordern, soweit der Arbeitgeber
Nummer 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl. I S. 1228).